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Lehrbuch
Contorwiſſenſchaft
Auguſt Schiebe,
vormaligem Director der öffentlichen Handels⸗Lehranſtalt zu Leipzig.
I. Theil. Die Eontorwiffenfchaft .
im engeren Sinne,
Dierte, fehr vermehrte und verbefferte Auflage, bearbeitet von
Dr. Earl Guſtav Ddermann,
Lehrer der Hanbelswiflenichaft und der Arituurftif an der öffentlichen Handels Lehranftalt zu Leipzig.
Grimma, Berlag von JM. Gebhardt. 1853.
Die a
Cortorviſſenſchaft
im engeren Sinne.
2 .7
Theoretifch = praftiiche Darftellung
der ſchriftlichen Arbeiten des Kaufmanns, mit Ausfchluß der Correfpondenz und der
Buchhaltung, als: Noten und Rechnungen im Waaren:, Wechfel- und Speditionsgeſchaͤft;
Conto⸗Corrente; Scheine und Quittungen; Preis⸗Courant und Courszettel; Dienſt⸗ und
Lieſerungsvertraͤge; Wechſel und Anweiſung; Schlußzettel; Vertraͤge im Handel mit
Staatöpapieren; Schuldverſchreibung; Delegation und Ceſſion; Frachtvertrag (Certe⸗
partie, Connoſſament und Frachtbrief); Aſſecuranz⸗ und Bodmereivertrag; Geſellſchafts⸗ Dana: Vollmacht, u. f. w.,
von
Auguft Schiebe
vormaligem Director ber öffentlichen Handeld-Lehranftalt zu Leipzig.
Dierte, fehr vermehrte und verbefferte Auflage, | bearbeitet von
Dr. &arl Guſtav Odermann,
Zehrer der Handelswiffenichaft und der Aritbmetit an der öffentlichen Hındels-Lehranftalt zu Leipzig.
Grimma, Verlag von J. M. Gebhardt. 1853.
GIFT OF
Vorrede.
Schwere koͤrperliche Leiden und der Wunſch, die letzten Tage ſeines Lebens im Kreiſe ſeiner Familie zuzubringen, bewogen den nun entſchla⸗ fenen Verfaſſer dieſes Werkes, Auguſt Schiebe, ſein Amt als Director der öffentlichen Handels⸗Lehranſtalt zu Leipzig Ende Mai 1850 nieder⸗ zulegen und ſich nach Straßburg zu begeben. Hier hoffte er, noch literarifch thätig fein und namentlich das „Lehrbuch der Contorwiſſen⸗ haft", jo wie „die Lehre von den Wechfelbriefen“ zu neuen Auflagen vorbereiten zu können. Diefe Hoffnung ſah er jedoch nicht in Erfüllung gehen; feine Leiden nahmen in einem Grade zu, daß er jeder irgend- wie anftrengenden geiftigen Befchäftigung entfagen mußte, bis ihnen ‚endlich der Tod am 21. Auguſt 1851 ein Ziel ſetzte.
Dem Unterzeichneten, der durch das Bertrauen des Entfchlafenen zur Herausgabe der obengenannten Werke berufen wurde, mag ed vergönnt fein, bevor er fidh darüber äußert, wie er diefem ebrenvollen Auftrage zu entfprechen gefucht hat, einige Mittheilungen über Schiebe's Leben und Wirken zu geben. Er hofft, fi damit den Dank der zahlreichen Sreunde und Schüler deflelben um fo mehr zu erwerben, als nur Wenigen unter ihnen Näheres, befonders über deffen frühere Lebens⸗ verhältniffe, befannt fein dürfte.
Auguft Schiebe wurde am 2. October 1779 zu Etraßburg im Eifaß geboren, und hatte fchon in feinem zwölften Lebensjahre das Unglüd, feinen Bater dur den Tod zu verlieren. Seine Mutter beſtimmte ihn für den gelehrten Stand, und fo widmete er fich, nach⸗ dem er das Gymnaſium abfolvirt hatte, dem Studium der Mebdicin. Die frangöfifche Revolution, welche Taufende an den Bettelftab brachte, zerrüttete auch feine Bermögensverbältnifie, jo daß er fich genöthigt fah, den Studien zu entfagen und eine Stelle als Lehrling in einem Han-
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delshauſe anzunehmen, in welchem Copiren und die gewöhnlichiten mechanifchen Arbeiten feine Hauptbefchäftigung waren. Nach Beenbi- gung feiner Rehrzeit wurde er Reifender eines franzoͤſtſchen Handels⸗ hauſes, welches aber, während er ſich auf der Reife befand, fallirte. Eine neue Anftelung, jedoch nur ald Bolontär, fand er in einem Handeldhaufe feiner Vaterftadt, welches fich mit Wechfels, Commiſſtons⸗ und Speditionsgefchäften Pufafte, pertaufäge fie aber bald mit einem Platze in einem Banfierbaufe in Franffurt a. M. '), das er nad) fünf Jahren wieder verließ, um in Straßburg eine Anftelung in der⸗ felben Gefchäftsbranche anzunehmen.
Die Liebe zur Wiffenfchaft hatte ihn während diefer Zeit nicht verlafien. Er begnügte fich nicht mit dem, was ihm fein Wirfungs- frei® bot, fondern ſtrebte mit Eifer nach weiterer Ausbildung, wofür feine zahlreichen Collectaneen aus jener Zeit Zeugniß ablegen, und fo war er im Stande, als er fi im Jahre 1812 aus dem Gefchäftslehen zurückzog, mit Erfolg dem Unterrichte in der Handelswiſſenſchaft ſich zu widmen. Im Jahre 1817 gründete er in Straßburg ein Handels, Infitut, das fich einer guten Aufnahme und In furzer Zeit eines großen Mufed erfreute. ?) Die bald darauf eintretende Theuerung brachte ihm jedoch große Verluſte, weshalb er dieſes Inſtitut im Jahre 1819 wieder aufgab, um ein umfaffendes Liquivations⸗Geſchäft, mit welchem er. von Seiten der Regierung beauftragt wurde, zu leiten.
In diefer Zeit (1818) trat Schiebe zum erften Male als Schrift- fteller mit der „Lehre der Wechfelbricfe" auf, von welcher im Sabre 1819 eine Bearbeitung m franzöfilcher Sprache, unter dem Titel: „Trait6 theorique et pralique des lettirss de change et autres effets de commerce“ erichien. „Die Kehre der Wechjelbriefe* erfuhr im Fahre 1834 eine zweite, im Jahre 1844 die dritte Auflage; mit Be- arbeitung der vierten ift der Unterzeichnete gegenwärtig beichäftigt.
Außerdem wirkte Schiebe- in ber verfchjledenartigften Weife als Schiedsrichter, Syndicus in Falltmentsfällen, proviforifcher Director induſtrieller Stabliffements, Bevollmaͤchtigter von Handelshäujern zur Abwickelung fchwieriger Gefchäfte ꝛc. Unter Anderm ordnete er in Paris,
) Es iſt dies das Haus Chiron Sarafin und Comp. in Frankfurt a M. deſſen Ehefs er die erſte Auflage dieſes Werfes widmete. | 2) Del. Schiebe kaufmänniſche Briefe. 1. Aufl‘ Frankfurt a. M. 18236. ©. 318.
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wo er fich zu wiederholten Malen aufhielt, in Bezug auf den Canal Monsieur (jest Canal d’Alsace genannt), die Verhältniffe der Regierung zu den Actionairen, fo wie der Actionaire unter fich auf einen Zeits raum von 33 Jahren, — eine höchft ſchwierige Arbeit —, die er aber übernahm, weil man ihm Hoffnung gemacht hatte, daß ihm die Direction jened Unternehmens übertragen werden würde, aud welchem Grunde er auch einen Antrag, die Leitung eined Handeldhaufes in Havre zu übernehmen, ablehnte.
Im Jahre 1825 erfchlenen feine „Fanfmänniſchen Briefe, das erfte foftematifch geordnete Lehrbuch der Handels = Eorrefpondenz, welches im Jahre 1348 bereitd die fechäte Auflage erlebte, und in mehr als 10000 Eremplaren über beinahe alle Theile der Erde ver- breitet if. — Dad vorliegende Werf, die „Contorwiſſenſchaft« erichien im Jahre 1830 in erfter Auflage, und kann ebenfo, wie die „Kanfmännifchen Briefe”, das Verdienſt einer neuen und eigentbüm- lichen Behandlung feines Gegenftandes für fi in Anſpruch nehmen.
Nachdem zu Anfange des Jahres 1830 die Kramer » Innung zu Leipzig den Befchluß gefaßt hatte, eine HanveldsLehranftalt zu gründen, erfolgte Schiebe’d Berufung zum Directorat derfelben. Leider trübten die politifchen Ereigniffe jener Zeit ') die Ausſicht auf einen günftigen Erfolg dieſes Unternehmens in einer Weile, daß nach dem Urtheile aller derer, die mit den bier in Betracht fommenden Verhältniffen vers traut find, das endliche Gelingen nur der aufopfernden Bereitwilligkeit jener Corporation ?), jo wie dem Umftande zuzufchreiben ift, daß die⸗ felbe in der Perſon Schiebe’d die rechte Intelligenz und ausführende Gewalt zu finden gewußt hatte.
Der Beifall, mit welchem eine öffentliche Einrichtung, wenn fle in's Leben tritt, aufgenommen wird, hängt in der Hauptfache davon ab, ob fie einem vorhandenen und gefühlten Bedürfniſſe entfpricht oder nicht; wenn aber auch Erftered der Fall ift, fo wird doch ein gedeih⸗ licher Fortgang wejentlich dadurch bedingt fein, daß Anlage und Orga- nismud dem Zwede des Inftitutd entſprechen, und dieſe Bedingung
2) Bol. das Programm der Hanbels-Lehranflalt zu Leipzig, Oftern 1840, ©. 7.
2, Ebd., ©. 6, fagt Schiebe: „Dadurch, daß die hiefige Rramer-Innung ihr Ber: mögen zu einem fchönen Zwecke (die Errichtung der Anftalt) bergab, zeigte fie, daß fle nicht nur die erfle Innung Sachſens, fondern auch von ganz Deutfchland ift, die ein fo großartiges Beifpiel edlen Gemeinfinnes gab.“
wird wiederum um fo leichter zu erfüllen fein, je mehr fchon Beftehen- des ald Vorbild dienen kann. in ſolches Borbild hatte Schiebe aber für die von ihm zu organifirende Handels⸗Lehranſtalt nicht; die Anftalt, wie fie geworben, ift fein Werk, fie ift die Verförperung feiner Idee, und die Originalität derfelben muß und wird ihm jeder vindiciren, der mit Einficht in die Sachlage Berechtigkeitögefühl genug verbindet, dem Berdienfte feine Krone zu reichen oder zu lafien. And mit welchem Er⸗ folge Schiebe die fo von ihm organifirte Anftalt während eines Zeitraums von 20 Jahren geleitet, davon zeugt das Gedeihen derfelben, ein Ge deihen, wie fich deffen fein ähnliches Inſtitut rühmen fann, — davon zeugt die große Zahl der Schüler, die faft alle Länder der Erde ihr anvertranten und anzuvertrauen fortfahren, — dafür fpricht die Aner⸗ fennung, welche Seitens des Vorſtandes der Anftalt feinem Wirken ftet® zu Theil ward, und bei feinem Scheiden von derfelben öffentlich ausgeſprochen worden ift.
Schiebe's Leiftungen als Schriftfieller im Fache der Handels- wifienfchaft ') reihen fich denen eines Büfch würdig an; während Lepterer den Handel in feiner politifchen, ſtaats⸗ und volkswirthſchaft⸗ lichen Bedeutung darzuftellen verftand, faßte Schiebe vorzugsweiſe die technifche Seite deſſelben in's Auge, und auch hierin ift er durch und durch neu und originell, wie denn überhaupt Schiebe's PBerfönlichkeit in jeder Beziehung das Gepräge ded Ungewöhnlichen trug. Blidt man auf das, was vor Schiebe für praftifche Handelswifienfchaft geleiftet worden ift, fo muß man einräumen, daß er auf diefem Gebiete eine neue Bahn gebrochen hat, und der Beifall, den feine Arbeiten gefunden, fowie der Umftand, daß fie andern Autoren, freilich nicht felten in einer mehr als erlaubten Weiſe, zum Borbilde gedient haben, beftätigen dies vollfommen.
Elf Jahre ift der Unterzeichnete, in feiner Eigenichaft als Lehrer an der öffentlichen Handeld-Lehranftalt zu Leipzig, Zeuge des Wirkens des Entſchlaſenen geweſen; er hat während diefer Zeit, und auch ſchon früher, vielfache Gelegenheit gehabt, aus dem reichen Schape feiner Erfahrungen zu fchöpfen und bat von ihm mannichfache Beweife des Bertrauen® und der Yreundfchaft empfangen. Als ſolch' einen Beweis
— —
1) Gin Verzeichniß feiner Schriften findet ſich im Programme ber Handels » Lehr: anftalt für Oſtern 1852.
barf er e8 wohl auch anfehen, daß der Berftorbene, als er feinen literarifchen Arbeiten entfagen mußte, ihm, ohne irgend ein Zuthun von feiner Seite, den Auftrag ertheilte, die Bearbeitung feiner Werke zu übernehmen. Er bat diefen Auftrag übernommen; wie er ihn aus⸗ geführt, darüber zu entfcheiden fteht ihm nicht zu. Sein Streben aber geht dahin: den Schriften Schiebe’& ſoviel ald möglich ihre Eigen⸗ thümlichfeit, die ihnen der Freunde fo viele erworben, zu belaflen, dabei jedoch den Fortſchritten der Wiffenfchaft, den Veränderungen ver Ber- hältnifje und den Erfahrungen Rechnung zu tragen, die ſich aus dem Gehrauche diefer Werke beim Unterrichte ergeben. Er ift fich bewußt, auf diefe Weiſe im Geiſte des Verfaſſers zu handeln, welcher ſtets bemüht war, bei jeder neuen Auflage feiner Werke die Verbefferungen anzubringen, die fich ihm als zweckmäßig darftellten.
Im October v. 5. ift bereit Schiebe’8 Lehre von der Buch haltung in vierter von dem Unterzeichneten beforgter Auflage erfchies nen, und in dem Vorworte zu jenem Werfe hat verfelbe den Grund angeführt, aus welchem er bei defien Bearbeitung feinem oben angeveus teten Streben engere Gränzen zu ziehen genöthigt war. Diefer Grund lag bier nicht vor; er darf daher dieſe Auflage ald eine wefentlich verbefierte und vermehrte, und in manchen Punkten gänzlich umgear⸗ beitete bezeichnen, obgleich der Plan des Buches der bisherige geblieben it. Es mag ihm geftattet fein, ſich über die Veränderungen, die das Buch erfahren hat und die zum Theil mit Schiebe's Billigung erfolgt find, in einigen Worten auszufprechen.
Sn der erften Abtheilung haben die Abfchnitte IV, durch Ber: einigung in 3 Abjihnitte, eine zwedmäßigere Eintheilung erhalten; die Anzahl der mitgetheilten Bormulare tft anfehnlich vermehrt und fie ericheinen in einer mehr fuftematifchen Reihenfolge; endlich ift den meiften berfelben die Ueberfegung der technifchen Ausdrücke in -deutfcher, franzöftfcher und englifcher Sprache beigefügt worden, wodurch der Nutzen des Buches beim Unterrichte in den Contorarbeiten, fo wie beim Selbſtſtudium weſentlich erhöht wird. — Das Capitel der Lehre von den Gontos®orrenten bat im theoretifchen, wie im praftifchen Theile vielfache Veränderungen und Erweiterungen erfahren, bie ihren - Grund bauptfächlich in manchen Eigenthümlichkeiten des faufmännifchen Gefchäftöverfehrs der neueren Zeit haben. — In Abjchnitt V (Ab- Ihnitt VII der dritten Auflage) find ebenfalls mehrere bisher nicht
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berüdfichtigte Fälle behandelt, und die folgenden Gapitel über ‘Preis- Courante, Courszettel und Staatöpapiere find großentheild neu bear- beitet worden.
Das, was die zweite Abtheilung in ihrem Eingange bisher über Berträge hauptfächlih vom Standpunkte der franzöfifchen Geſetz⸗ gebung aus enthielt, erfcheint gegenwärtig mehr im Sinne gemeinrechts licher Beftiamungen bearbeitet, ohne daß darum der erftere Standpunft gänzlich verlaffen worden wäre. Völlig umgearbeitet, im Ganzen jedoch mit Beibehaltung der bisherigen Aufeinanderfolge der Gegenſtände, wurde Adfchnitt V „der Wechfelbrief.” Die Beftimmungen ber Allgemeinen Deutfhen Wecfele Ordnung find hierbei überall maaßgebend gewefen und finden fich zum großen Theile wörtlid in diefem Abfchnitte vor, daneben ift aber auch, foweit ed der Raum geftattete, der wechlelrechtlichen Beftimmungen Frankreichs und Eng- lands gedacht worden. Außerdem find es vorzüglich Die den Transport jur See und die Seeaſſecuranz betreffenden Abfchnitte, welche wefentlich “erweitert und in manchen Paragraphen gänzlich umgearbeitet wurden. — Endlich Hält der Unterzeichnete noch für nöthig zu bemerfen, daß die eriten 32 Bogen dieſes Werfes bereits feit Jahresfrift gedrudt ſind, eine frühere Bollendung des Ganzen aber dadurch gehindert wurde, daß „dic Lehre von der Buchhaltung“ unvermweilt eine neue Auflage forderte.
Leipzig, im Mai 1853. Dr. Odermann.
Snhalts - Werzeichniß.
Erfte Abtbeilung.
Einleitung, 1-8 2 22er. 8
2. Die Waarenrehnungen, ale: die Note, die Factur, die Eins uud Ber: faufsrechnung, die fingirte Rechnung, nebſt 37 Bormularen in beuticher, frangöfifyer und englifcher Sprache. © 9— 15. .» 2 2 000. 6
JE. Die Unkoſten⸗ oder Spefenrechnung, die WUffecuranzrechuung, die Verfandts oder Verladungsnota und die Gewichtsnota, nebſt 16 Bormularen in bdeutfcher, ——— und engliſcher zu.
BD; ee ee ee ee er 53 I. Die Roten und Hechnungen im EBechfelgeichäft, nebft 18 dor mularen in beuticher, franzöftfcher und englifcher Sprache. $. 20. . 67
BontosBorrent:, Wechfels und Incaffobebingungen eines Sanbelshaufes . 88
IV. Die laufende Nechnung, das EoutosEorrent, der Nechunugs⸗ Auszug. $. 21 — 9%.
A. Theoretifcher Theil des Conto⸗-Corrents.
Einleitung. F. 2 —M. :» 2 2 20 rn ..8 1. Beftandtheile eines KontosGorrents. F. 23—8%. . 89 2. Ausarbeitung und Abſchluß eines Eontos Gorrents
BB. a tt ne 9 3. Bon den Zinfen und deren Berechnung im Gontor Corrent. 45-56. 2. 2 2 2 0 2 nn . 97
4. Vom Discont und dbeffen Berehnung. $ 57—62. . 108 5. Bon der gemeinfhaftligen Verfallzeit und deren Berechnung. F. 63 — JJ. 88 .107 a. Berechnung des mittlern Zahlungstermins bei nagleichen Capitalie 8221u68
‚ Seite 2) Das Sonnoffament, nebſt 9 Formularen . . . . 478
I. Transport zu Lande und auf Flüſſen. $. 81-88 . . 492 Der Frachtbrief; das Eonnoffament bei Berabungen
auf Flüfſen, nebſt 8 Bormularn . . . . 492 %L Der Uffecuranzvertrag; die Police, $. 89 — 156. Allgemeines. 689 —-W . -» 2» > 2 2 nenn. 0.807 I. Die Seeaſſecuranz. $. 100—155 . . . 512 Sormulare von Bolicen in deutſcher, Fanäfige an slide Sprake. . » i ; . 550 Die Dispache, nebfl 8 Beifpielen Ben . 879
I. Berfiherung gegen die Gefahren des Ener auf Flüffen und zu Lande, nebſt 2 Bormularen von Bolicn. F. 156... - re) er ee XI Der Bodmereivertrag, nebit ———— $. 157 — 16%... . . . 601 KEN. Der Gefellfchaftövertrag. $. 163 — 201.
Allgemeines. $. 168—173. . . . . .. . . 600 l. Die namentlich vereinigte ae 8. 174 — 176. 617 1. Die Commandite. $. 177—180.. . 2 2 22000. .618 IN. Die anonyme Geſellſchaft. $ 181—19. . . . . 6821
IV. Die Affociation zu — in — pation. &192—198. - .. . : . 630
V. Auflöfung der Societäten, eionibation, Eheitung, Schiedsrichter $. 194 — 1. . . » & . 631 Sormulare von Gefellfhaftsverträgen . . - - . 637
XIV. Der —— TED: die en * Berne laren. 6. 202 — 208 . . . . 648
XV. Das Falliment, die tan eines Beliten, * werenn * Nachlaß⸗Vergleich. F. 309— 213 . . . 657 Bormular einer Bla - > > 2 2 0 nennen... 682 Nachlaß s Vergleiche - Borichlag - : » . ie 0
Formular eines Borg⸗ unb Naclaf-Bergleiche ee . 665 XV. Das Eompromiß, die Gefchichtserzählung, das Parere — der Schiedsſpruch in ftreitigeu Handelsfällen. $. 214 — 228.
I. Das Compromiß, nebft Formularen. $. 214 — 116... . . 667
1. Die Befhichtserzählung, nebft Beifpiel. $. 217. . . . 670
I. Das Barere, nebit Beiſpiel. $. 218. - - > 2» 672
IV. Der Schiedefprud. F. 210—2B . : : 2 20. .674
Medifter 220 nee 1 677
EI 4
num
Erſte Mbtbeilung
(we a me nn a wi) a ing:
; Schiebe, Contorwiſſenſchaft. 4. Aufl
Einleitung.
8. 1.
Jeder Gechäftsvorfal und die einem folchen vorausgehenven Ver⸗ bandlungen, insbeſondere der Verkehr mit auswärtigen Handelsfreunden, geben dem Kaufmanne Anlaß zu mancherlei entweder von ihm felbft oder unter feiner Leitung und Aufficht zu fertigenven fchriftlichen Arbeiten, da er ich nicht auf fein Gedächtniß, auch nicht auf Treue und Glauben Anderer verlafien kann, und ihm überhaupt an einer orbnungsmäßigen . Verzeichnung feiner Gefchäfte gelegen fein muß, abgefehen davon, daß eine folche in den meiften Staaten gefehlich geboten iſt ’).
8. %
Durdy eine orbnungsmäßige Verzeichnung feiner Gefchäfte hat der ' Kaufmann zu jeder Zeit ihren ganzen Inbegriff vor Augen. Er erficht daraus feine gemachten Ein» und Verfäufe, feine Forderungen und Schulden, jeine Einnahme und Ausgabe u. ſ. w. Mit leichter Mühe kann er feinen Handelöbefig, die einzelnen Beftandtheile veffelben und die Veränderungen, welche damit innerhalb einer gewiffen Zeit vorgegangen find, auffinven; der Briefwechſel mit feinen Handelöfreunden enthält die Gefchichte feines Berfehrö mit ihnen; überhaupt legen ihm feine Bücher den ganzen Ger ſchäftsgang feiner Handlung dar, und die Vergangenheit dient ihm bei fernern Unternehmungen als Vorbild für Gegenwart und Zufunft.
$. 3.
Die Gefammtheit der fchriftlichen Arbeiten, welche die Verzeichnung der Gefchäfte des Kaufmanns zum Gegenftande haben, nennt man Con- torarbeit. Sie hat diefe Benennung vom Worte Eontor?) (Schreib:
1 8. „Schiebe Lehre vonder Buchhaltung”, $. 14—20, Berlag von J. M.
Gebhardt in Grimma, von welcher binnen Kurzem die vierte Auflage erfcheinen wird.
2) Die für diefes Wort unter den Kaufleuten übliche und auch von vielen Antoren
gebrauchte Schreibweiſe IR Comptoir (das obenangeführte comptoir). Abgeſehen da⸗
von, daß man, wenn man fo fchreibt, dieſes Wort andy den Grundfähen ber franzöflfchen
Eprache gemäß ansfprechen müßte, was aber in der Megel nicht geſchieht, IR gegen : 1°
me A
ftube, franz. bureau, comptoir; engl. counting-house) ), dem Orte, wo fie
Er gewoͤhrlich verrichtet wird, und die damit beauftragten Perſonen werden EN ‚enlariten Commis (commis; clerks) genannt.
. 2 $. 4.
Die — welche die mit dem Contorgeſchaͤft verbundenen fehriftlichen Arbeiten lehrt, oder ber Inbegriff von fyftematifchen, zu einem - Ganzen geordneten darauf Bezug habenden Stenntnifien, heißt Con tor⸗ wiffenfchaft (la science du bureau), zum Unterfehled von Gontor- funde, womit eigentlich blos bie practifchen oder Erfahrungsfenntnifie bezeichnet werden, die den wiflenfchaftlichen ergänzend zur Seite, ftehen.
$. 9.
Die Contorwiſſenſchaft macht einen Theil der Handelswiſſenſchaft aus und zerfällt in drei Theile:
I. Die Geſchäftsaufſätze (Correſpondenz und Buchhaltung nicht - inbegriffen);
II. Die Eorrefpondenz, welche vie Briefe, die im Gefchäft gejchrieben werben, zum ®egenftande hat;
IN. Das Buchhalten, die Buchhaltung oder Buchführung, welche ehrt, auf eine deutliche, bündige und beftimmte Weife den Handelöbeftig des Kaufmanns, deſſen Beſtandtheile und die damit vorgefallenen Veränderungen, fewie feine Berbinblichfeiten gegen Andere gehörig zu verzeichnen und zu berechnen, fo daß er fich vom Stande feiner Geſchäfte zu beliebiger Zeit Rechenfchaft geben und fein reine8 Vermögen genau ermitteln Fann.
$. 6. Die kaufmänntfchen Gefchäftsauffäge, von denen das vorliegende Wert
diefe Echreibweife einzuwendem, daß man im Branzöfifchen die „Schreibftube“ nicht mit | eomptoir, fondern mit bureau bezeichnet, comptoir vielmehr zunächft einen Tifch be- ‚deutet, auf welchem man Gelb zählt, Waaren auslegt x — Der Verfaſſer hält es daher | für angemeffener, den Urfprung des Wortes im Italienifchen zu fuchen, wo il conto bie Rechnung, contare, zählen, rechnen heißt, und fchreibt Kontor, welche Schreib: weife anch mit der gewöhnlichen Ausiprache bes Wortes übereinftiimmt. — Unter Gontor | im figürlicden Sinne verfieht man einen Niederlagsort, welchen große Handelsgefellfchaften, ober eine Nation, zum Mittelpunfte ihres Handels in fremden, hauptfächlich überfeeifchen Ländern gewählt haben, wie 3. B. die Niederlafiungen ber Europäer in Indien, in Afrika x. | 1) Bon den meiſten techniſchen Ausdruücken geben wir bie Neberſetzung in franzöft: ſcher und englifcher Sprade. Das Englifche ift von dem Franzoͤſiſchen immer durch ein. Eemicolon getreput und außerdem in liegender Schrift (curfiv) gedruckt.
ir, A ar
handelt, umfaffen alle diejenigen fchriftfichen Arbeiten, welche, neben dem
Briefwechfel und dem Buchhalten, im gewöhnlichen Gefchäftsleben vor: fommen und einen großen Theil der Eontorarbeit ausmachen.
8.7.
Diefe Auffäge begreifen im Wefentlichen: fammtliche Rechnungen über Waaren mit Ausnahme der Ealculaturen, die in's arithmetifche Bach gehören, ale: Noten, Bacturen, Verkaufsrechnungen; die Unkoſten⸗ over Spefen- rechnungen; die Roten über verfaufte und discontirte Wechfel; die Gewichts⸗ noten; die Ladungs⸗ und Frachtliften; die Zollveclarationen 2c.; die Affe curanze und Havarierechnungen, die Eonto-Gorrente und insbefondere deren Ausarbeitung im Wechfelgefchäft; die Scheine und Quittungen; die: Waaren-Preiscourante, die Wechfel-, Geld⸗ und Staatspapier s Euräzettel; vie tabellarifchen Ueberfichten über Ein- und Ausfuhr fo wie über die Bes fände von Waaren, welche meiftend gedruckt oder Fithographirt an Han- velöfreunde verfendet werben; die Aucttonsliften; die Schiffeliften ıc.; bie Verträge, als: Dienitverträge, Lieferungsverträge ıc.; Die Wechfelbriefe, die Anweifungen und Zahlfcheine; die Schlußzettel der Makler; die Schuld- verſchreibung, die Delegation und Ceſſion; den Frachtbrief, das Connof- fament; die Affecuranz -Polize, die Gertepartie, den Bodmereibrief; den Ge⸗ ſellſchafts-Vertrag; dad Compromiß, die Gefchichtserzählung in ftreitigen ee und, als Folge davon, das Gutachten, den Schiedsſpruch ır.
5.8.
Um dieſe fehriftlichen Auffäge gehörig abzufaffen und kaufmaͤnniſch aufzuſtellen, bedarf man nicht nur, wie zu jedem Aufſatze, Kenntniß der Sache (der Materie), über welche man zu fchreiben hat, fondern auch Kenntniß der Art und Welfe (der Form), wie diefe Sache eingefleivet und bearbeitet werden muß. Das Eine entwidelt die Theorie, das Andere lehrt bie Praxis; Beine — Theorie und — — ſollen hier mit einander ver⸗ bunden dargeſtellt werden.
*
8 — — — — — — —
J. Die Waarenrechnungen.
— — — —
8. 9.
Unter der Benennung Waarenrechnung verſteht man im weitern Sinne jede Rechnung, welche in ven Büchern des Kaufmanns über Waaren aufgeftellt, (eröffnet, eingetragen, eingefchrieben) oder aus benfelben, gezogen und an Jemand ertheilt wird. In engerer Bebeutung begreift man darunter diejenige Rechnung, die über einen Ein- oder Berfauf von Waaren gegeben wird.
$. 10.
Wird eine Rechnung ertheilt über Waaren, welche einem Andern (Käufer, Befteller, Committent; acheteur, commettant; purchaser, buyer, committer, employer) in $olge feines Auftrags geliefert werden, fo kınn der Ausfteller der Rechnung (Verkäufer; vendeur; seller) dieſe Waaren entweder von feinem eigenen Lager genommen, ober fie erft in Folge des "erhaltenen Auffrags eingekauft haben, in welchem Kalle er den Namen Eommiffionär (commissionnaire; commissioner, agent) erhält. _
Der erfte Fall tritt häufiger ein ald der zweite und in der dabei zu - ertheilenden Rechnung hat der Verkäufer außer dem Betrage der Waare nichtö weiter zu berechnen, als etwa die Koften für Berpadung, wenn folche von ihm hat beforgt werden müflen, da Unkoſten anderer Art, fo wie fein Gewinn im Preife der Waare enthalten find. — Erftredt ſich eine folche Rechnung nur auf einen Poſten oder auf einige Heine, wie im Klein- oder Detailhandel, fo nennt man fie blos Note, Nota (note; note, bill). (Dgl. die Formulare Nr. I bis Nr. IT.) Am häufigften wird fie für Ortöfunden ausgefertigt, um ihnen vorläufig als Notiz (Beinota) zu dienen. — Wird über verfchiedene, laut einzelner Noten zu verfchiedenen Zeiten gefaufte Waaren eine Berechnung (Hauptnota) in der Weiſe ertheilt, daß darin die gefchehenen Waarenlieferungen den Daten nach aufgeführt werben (f. Formular Nr. V), oder handelt es fich um einen größern Waarenpoften (ſ. Formulare VI bis IX), fo fpricht man von Ertheilung einer Rechnung. — Doch nimmt man es mit dieſen
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Bezeichnungen in der Braris nicht fo genau und gebraucht oft bie eine für die andere.
Die Rechnung, welche im jweiten Sale , alfo von einem Commif- fionär an feinen Gommittenten über Waaren ertheilt wird, die er deſſen Auftrage zufolge eingefauft hat, führt die Benennung Einfaufsrehnung oder gewöhnlicher Factur ) (compte d’achat, facture; Invoice) und unterfcheivet fich von der obenerwähnten Rechnung hauptfächlich dadurch, daß der Commifjionär außer dem von ihm für die Waare bezahlten Betrage die mit dem Einfaufe, dem Empfange und der Verſendung verfelben verbundenen Unkoften, fo wie eine Vergütung für feine Bemühung CPro- vifion, Commiffion; commission; commission) in Anrechnung bringt, ven Ball ausgenommen, wo er die Waare frei von allen Unkoften zu liefern fich verbindlich gemacht bat. — Den Namen Factur legt man aber auch fehr häufig einer Rechnung über Waaren, die man vom eigenen Lager nimmt, dann bei, wenn biefelben nach einem andern Orte verjendet werden, oder wenn von einem Platzverkaufe im Großen die Rede iſt. Man fieht indeß leicht, daß dieſe Bezeichnung nicht richtig. ift.
s. 11.
Ebenſo wie ein Commiffionär für Rechnung: feines Gommittenten den Einfauf von Waaren beforgt, fann er auch für deſſen Rechnung Waaren verfaufen, die biefer felbft oder ein Anderer in feinem Auftrage ihm übergiebt (confignirt). Die über einen folchen Verkauf von ihm aus⸗ zufertigende Rechnung heißt VBerfaufsrechnung (compte de vente; Account Sales, abbr. A/S.)
Eins und Berfaufsrechnungen werben entweder auf die erfle Seite bes zweiten Blattes des Briefes gefchrieben, welcher die Anzeige vom Ein- oder Verkaufe giebt, oder diefem Briefe beigelegt.
"Der deutfche Kaufmann bedient fih in feinen fchriftlichen Arbeiten ver lateinifhen Schrift für alles, was befonder8 Hervorgehoben werben fol, 3. 8. für die Namen von Perfonen, Städten und Ländern, von Waaren u. ſ. w. und bied iſt offenbar ein fehr zwedimäßiger Gebrauch. Zu tabeln aber ift ed, wenn, wie fo oft gefchieht, Wörter darum mit Iateinifcher Schrift
1) Das Wort Factur iſt abgeleitet von Bartor, db. i. Beauftragter im Sinne ber dafür jept üblicheren Bezeichnung Gommiffionär. In England, befonders im jwißifchen. Style, ift das Wort factor für commissioner, commission merchant, noch Beute im Gebrauch, und den Auftraggeber bezeichnet man dabei durch das Wort principal. In der Levante findet fich noch jept für Proviſion die Bezeihnung Fackorage, und auch in England gebrauchen Juriſten factorage für commission. — Im Buchhandel
führt jebe Rechnung über Bücher, — ein Verleger dem Sortimentshändler liefert, den Namen Factur.
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gefchrieben werben ‚ weil fie urfprüänglih einer fremben Sprache angehörten, während fie doch deutfchen Ton und deutſche Schreibweife angenommen haben.
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Jede Rechnung über Waaren, die an Jemand auf feine Beftellung geliefert werben, mag fie nun Rote, Rechnung oder Factur fein, gibt die meiſten der folgenden Punkte an:
1) Den Ort und bie Zeit der Ausſtellung. >) Die. Ramen ded Empfängers und des Ausftellers der Rechnung. 3) Die Zahlungsbedingungen.
4) Die Zeichen, Rummern und Anzahl der Stüde, fowie die Be nennung und Qualität der Waare.
5) Das Brutto-Gewicht (Gewicht der Waare mit ihrer Berpadung), die Tara (Gewicht der Berpadung), das etwa bewilligte Gutgewicht over fonftige Gewichtsabzüge, das Retto-Gewicht (Gewicht der Waare allein) oder dad Maß der einzelnen Stüde. Bei größern Waarenpartieen wird oft das Gewicht der einzelnen Säde, Ballen, Fäffer u. f. w. in einer befon- dern Gewichtdnota angegeben.
. 6) Den Preis und den Betrag der Waare unter Abzug des etwa bewilligten Rabatts, Discontd u. f. w.
7) Ob und an wen die Waare verfendet wird, oder ob fie zur Ber: fügung des Empfängers liegen bleibt. Im erftern Falle wird angegeben, wie die Verfendung Statt hat, ob durch Vermittelung eines Spediteurs, durch Fuhrmann, Schiff, Eifenbahn, Poft, oder Boten, wie die Kradt bedungen, over ob die Waare franco zu liefern ift; daß fe für Rechnung und Gefahr des Eigenthämers reift, was in der Regel der Fall ift; ferner in welcher Zeit die Waare an ihren Beftimmungsort zu liefern, wenn fid dies feftfeßen TAßt. Bleibt die Waare zur Verfügung des Käufers beim BVerfäufer liegen, fo ift dies ebenfalls anzugeben und dabei wird oft bemerkt, wie lange fie Foftenfret lagert oder welches die Bedingungen find, wenn dies nicht der Fall iſt.
In der eigentlichen Factur kommen noch vor:
8) Die verſchiedenen Unkoſten, welche mit dem Einkaufe, dem Empfan⸗ gen und Verſenden der Waare verknüpft ſind, ſo wie die Proviſion des Commiſſtonaͤrs, wenn die Waare nicht etwa frei auf die Fuhre oder frei in's Schiff gelegt (frei an Bord, mis-&a bord; free on board,) zu liefern if. Beforgt, bei Verladungen zu Waſſer, der Commiffionär zugleich die
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Aſſecuranz, fo bringt er die bezahlte Prämie fo wie die Aſſecuranzſpeſen als: Proviſion, Courtage, Koſten der Polize ꝛc. in die Factur ein. ')
In welcher Reihenfolge dieſe Punkte in einer Rechnung oder Factur anzuführen find, ergiebt fih aus den Formularen Nr. I bis XXI.
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Die Berfaufsrehnung fommt in der Form der Einfaufsrechnung ziemlich gleich und giebt an:
1) Den Ort und die Zeit der Ausftellung.
2) Den Namen des Eigners der Waaren (Committenten) und deſſen Wohnorts, fo wie den Namen des Commiſſionärs (in dieſem Falle auch GConfignatair, Conftgnator [consignataire; consignee] genannt).
3) Bon wem und auf welchem Wege der Commiffionär die Waare empfangen hat.
4) Daß der Berfauf in Auftrag und für Rechnung des Eigners (commiffionsweife) gefchehen ift.
5) Die Zahlungsbedingungen.
6) Die-Benennung der Waare, die Zeichen und Nummern, fo mie bie Anzahl der Stüde, Brutto-Bewicht, Tara und Netto-Gewicht oder Maß.
7) Den Preis der Waare, den Ertrag (Brutto Ertrag), und zwar unter Abzug des Disconts oder Rabatte, falls ein folcher gewährt wurde.
8) Die in Abzug zu bringenden Verläge (Auslagen) und Unkoſten, ald: Fracht, Afferurangprämie, Zoll ꝛc. und etwaige Zinfen auf dieſe Aus- (gen, Spefen beim Empfangen der Waare und bei deren Abliefern an den Käufer, Lagermiethe ꝛc.; Maflerlohn, Delcredere, Berfaufscommiifton, Briefporto u. f. w.
Delcredere (ducroire, decroire; guarantee) ift die Vergütung, welche der Commiffionär berechnet, wenn er feinem Committenten für den Cingang ver Beträge der verkauften Waaren haftet (faufmännifch: wenn er ihm Del⸗ erebere ſteht). Bürgt er nicht, fo giebt er in ber Megel in ber Verkauf: schnung Namen und Wohnort der Käufer an und überläßt dem Commit⸗ tenten die Ginziehung der Beträge ober beforgt fie für defien Rechnung. —
1) Häufig gefchieht es, daß man am Bude einer Factur oder einer Verkaufsrechnung, überhaupt einer Rechnung, bevor Datum und Unterfihrift darunter geſetzt werben, bie. Worte Irrthum vorbehalten“ oder die Buchſtaben S. E. & O. (lat. salvo errore et omissione, ober ital. salvo errore e omissiones, d. i. mit Vorbehalt bes Irr⸗ thums und der Auslaffung) binzufügt, was man im Franzoͤſiſchen 4benfalls mit S.E. & O., b. i. sauf erreur et omission, im Engliſchen mit E. E., '. i. errors excepted (Irrthümer ausgenommen) bezeichnet. Gin folcher Vorbehalt kann aber füglich wegbleiben, da man im Fall eines materiellen Bchlere auch ohne ihn auf bie Rechnung zurückkommen fann.
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Eine Erwähnung der Namen der Käufer findet auch meiſtens dann Statt, wenn “der Commiffionär an der Conflgnation Theil Hat, obgleich er Hierbei in ber Megel Delcredere fteht.
9) Den reinen Ertrag (das Nettoproduct, Netto⸗Provenũ; net pro- duit; ne? proceeds) und die Berfallzeit veffelben. Iſt die Waare in einzelnen Partieen auf verfchtevene Zahlungstermine verfauft worden, fo ermittelt man für fämmtliche Beträge eine gemeinfchaftliche Berfallzeit und giebt fie bei dem Reinertrage an.
Auch in der Verfaufrechnung ift die Reihenfolge, im welcher dieſe Punkte aufgeführt werden, eine willfürliche, wie fich dies aus den For: mularen Nr. XXVI bis XXXI ergiebt.
8. 14.
Sendet man Waaren für eigne Rechnung zum Berfauf an einen Andern (in Eonfignation), fo ift e8 üblich, eine Sactur darüber aufzuftellen. Eine foldhe Factur ift, der Form nach, der gewöhnlichen Factur ganz ähnlich). (S. die Formulare Nr. XXI bis XXV.) Im ihrem Inhalte unterfcheivet fie ſich von derſelben zunächft infofern, als fie angiebt, daß die Verſendung ver Waare auf Gefahr des Abſenders gefchieht, daß die Waare dem Eom- mifftonär zum Berfaufe für Rechnung des Ausftellerd zugefendet wird, woraus weiter folgt, daß der Gonfignatair nicht als Debitor für ben Betrag der Waare erfcheint, was er erft für den reinen Ertrag wir, wenn biefelbe verkauft ift, ꝛc. — Die in einer folchen Factur ausgeworfenen Preife find entweder die für den Verkauf vorgefchriebenen, (limitirte Verkaufo⸗ preife,) oder es find die Preife, zu welchen der Committent die Waare ſelbſt eingefauft oder fabricirt hat, obfchon fie in der Regel etwas höher angenommen: werden. Der Commifftonär hat alsdann zu ermitteln, wie hoch die Waare am Orte des Verkaufs mit allen Unkoſten zu ftehen fommi und danach die Berfaufspreife zu regeln.
$. 15.
Der Ein⸗ und Verkaufsrechnung liegt nicht immer ein wirklich voll⸗ zogenes, ſondern manchmal nur ein fingirtes Gefchäft zum Grunde. Wenn 3. B. ein Kaufmann gefonnen ift, an einem fremden Orte eine gemifle Waare einzufaufen oder zu verkaufen, vorher aber ungefähr zu miflen wünjcht, wie hoch ihm die Waare bei dem Einkaufe zu ftehen komme, oder was ihr ungefährer Ertrag bei einem Berfaufe fein möge, fo läßt er ſich von einem feiner Handelsfreunde eine Berechnung aufftellen, worin der Preis der Waare an Ort und Stelle, die Unfoften, die Ein» oder Berfaufsbedingungen u. f. m. ebenfo angegeben und berechnet find, -al®
- wenn ed fih um einen wirflich erfolgten Ein- ober Verkauf handelt.
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Außerdem werden oft nody andere für den Empfänger der Rechnung nügliche Bemerkungen beigefügt, wie 3. B. Angaben von Maß- und Gemwichtöverhältniffen, Wechfeleurfen, Brachtfägen ıc. — Eine folche Rechnung fommt in ihrer Form der wirklichen Eins oder Verkaufsrechnung gleich und heißt fingirte Rechnung (compte simule; Proforma Account, simulated Account) auch Conto finto. (gl. die Formulare Nr. XXXII bis XXXV.) Gommiffionshäufer fenden von Zeit zu Zeit vergleichen fingirte Rechnungen, die dann meiſtens gedruckt oder lithographirt find, -nadh frem⸗ ten Plägen, um Aufträge zum Einkauf oder Eonfignationen zu erhalten, und in neuerer Zeit ift auch die Ertheilung fingirter Spefenred- nungen (vgl. Abjchn. I., Yormular Nr. VIII) üblich geworden. — In die Elaffe der fingirten Rechnungen gehören auch Berechnungen über das muthmaßliche Reſultat projectirter induftrieller Unternehmungen. (Vgl. Kormular Nr. XXXVI.) j
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